Mitteilung DAeC Schleppstart

Folgende Mitteilung auf der DAeC Seite trifft seit 17.02.2016 nicht mehr zu:

“Nach wie vor gilt: “Luftfahrzeugführer dürfen Segelflugzeuge oder Motorsegler, die nicht mit einer Bugkupplung ausgerüstet sind, nur dann durch andere Luftfahrzeuge beim Start schleppen lassen, wenn sie mindestens fünf Schleppstarts innerhalb der letzten sechs Monate durchgeführt haben.“ Dies besagt § 30 der 3. Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (3. DV LuftBO) in seiner momentan gültigen Fassung.”

Da die NfL-I-677-16 den entsprechenden Part der 3. DVO zur LuftBO gestrichen hat, müssen bei Luftfahrzeugschlepps an der Bodenkupplung keine 5 Starts in den letzten 6 Monaten mehr nachgewiesen werden. Entsprechend ist die SBO geändert worden (siehe Meldung unten vom 06.04.16).

Das Rundschreiben 1605 vom DAeC ist nicht mehr zutreffend.

SBO201604

Mitteilung1606SchleppBod

NFL_I_2016_677

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